In der Gemeinderatssitzung am 15.06.2023 wurde unten folgende Richtlinie zur Förderung von Energiesparmaßnahmen verabschiedet. Beschlossen wurde unter anderem eine Förderung von Dämmmaßnahmen, Fenstertausch sowie von Elektrolastenrädern und Elektromopeds:
§ 1 Ziel
Die Gemeinde Absam ist als Klimabündnisgemeinde bestrebt, in ihrem Wirkungsbereich aktiv Klimaschutz zu betreiben und fördert daher die Energiesparmaßnahmen im privaten Bereich im gesamten Ortsgebiet.
Dazu gehören folgende Ziele:
- die Reduktion der Treibhausgasemissionen und der Schadstoffbelastung
- die Senkung der Energieabhängigkeit vom Ausland
- die Steigerung der Wertschöpfung in der Region sowie
- die Steigerung der Energieeffizienz.
§ 2 Förderungsgegenstand
Gefördert werden: Kostenlose Energieberatung: Absamer BürgerInnen haben die Möglichkeit, sich vor Beginn eines Bau- oder Sanierungsvorhabens durch die/den von der Gemeinde Absam nominierte/n Energieberater/in individuell, kostenlos und produktneutral vor Ort beraten zu lassen. Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle und der obersten Geschossdecke sowie der Fenstertausch im Rahmen der Sanierung eines Wohnobjektes im Gemeindegebiet von Absam. Umweltfreundliche Mobilität, konkret die Anschaffung von neuen Elektrolastenfahrrädern und neuen Elektromopeds.
§ 3 Voraussetzungen für die Förderhöhe
Die Einhaltung der rechtlichen, insbesondere baurechtlichen Vorschriften laut Tiroler Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung, so wie aller feuerpolizeilichen und bautechnischen Vorschriften. Die Maßnahme muss alle Voraussetzungen zur Förderung energiesparender Maßnahmen seitens des Landes Tirol erfüllen. Erst nach erfolgter Förderzusage der energiesparenden Maßnahme seitens des Landes Tirol kann die Förderung seitens der Gemeinde Absam erfolgen. Die Vorlage der Förderungszusage seitens des Landes Tirol ist somit auch Voraussetzung für die Auszahlung der Förderung.
§ 4 Förderungswerber
Der/Die private Förderungswerber/in muss Eigentümer/ in des jeweiligen Einfamilien-, Mehrfamilien- oder Reihenhauses und mit Hauptwohnsitz in Absam gemeldet sein. Gewerbebetriebe, Bauträger oder Wohnanlagen mit mehr als drei Wohnungen erhalten keine Förderung. Der Käufer des Lastenfahrrades sowie Elektromopeds muss mit Hauptwohnsitz in Absam gemeldet sein.
§ 5 Förderungshöhe
Die Förderung beträgt 10% des Betrages der gemäß § 2, b) förderungsberechtigten Maßnahme, jedoch maximal € 700,- bei einem Einfamilien- oder Reihenhaus, bzw. maximal € 1.000,- bei einem Mehrfamilienhaus und gelangt nach Vorlage der Förderungszusage seitens des Landes Tirol und Genehmigung durch die Gemeinde einmalig und umgehend zur Auszahlung. Der Neukauf eines Elektrolastenfahrrades wird einmalig in der Höhe von € 300,-, der Neukauf eines Elektromopeds einmalig in der Höhe von € 400,- gefördert. Nachfolgende personenbezogene Neuanschaffungen werden nicht
gefördert.
§ 6 Förderungsablauf
Der Förderungsantrag ist vollständig ausgefüllt zusammen mit der Förderzusage des Landes Tirol im Bauamt abzugeben. Das Bauamt überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen. Die Abgabe des Antrages muss spätestens 6 Monate nach der Fertigstellung der Sanierungsmaßnahme bzw. der Förderungszusage des Landes Tirol erfolgen. Für die einmalige Förderung von Lastenfahrrädern und Elektromopeds bedarf es der Vorlage der Originalrechnung mit Angabe des Namens des Käufers und für Elektromopeds zusätzlich die Vorlage des Zulassungsscheines. Die Auszahlung erfolgt nach Bearbeitung und Genehmigung des Antrages ohne weiteren Schriftverkehr umgehend und einmalig auf das bekanntgegebene Bankkonto. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 7 Förderungsrückzahlung
Wenn die genehmigte und ausbezahlte Förderung aufgrund unrichtiger Angaben bzw. der diesbezüglichen Richtlinie verstoßend verwendet wird, ist diese nach Aufforderung innerhalb von 6 Tagen zurückzuzahlen.
§ 8 Inkrafttreten und Gültigkeit der Verordnung
Die mit Gemeinderatsbeschluss vom 15.06.2023 unter Pkt. 10. erlassene Richtlinie tritt mit 01.08.2023 in
Kraft. Diese kann jederzeit mittels Gemeinderatsbeschluss widerrufen oder geändert werden.